Gesetz
zur Errichtung einer Stiftung
"Erinnerung, Verantwortung und Zukunft"
vom 2. August 2000, in Kraft
getreten am 12. August 2000
(Bundesgesetzblatt: BGBl. 2000 I 1263),
geändert durch das Gesetz vom 4. August 2001,
in Kraft getreten am 11. August 2001 (BGBl. 2001 I 2036), vom 21. August
2002, in Kraft getreten
am 28. August 2002 (BGBl. 2002 I 3347)
sowie durch das Gesetz vom 19.
August 2004, in Kraft getreten
am 25. August 2004 (BGBl. 2004 I 2166)
Präambel
In Anerkennung, dass
der nationalsozialistische Staat Sklaven- und Zwangsarbeitern durch
Deportation,
Inhaftierung, Ausbeutung bis hin zur Vernichtung durch Arbeit und durch eine
Vielzahl
weiterer Menschenrechtsverletzungen schweres Unrecht zugefügt hat,
deutsche Unternehmen, die an dem nationalsozialistischen Unrecht beteiligt
waren, historische Verantwortung tragen und ihr gerecht werden müssen,
die in der Stiftungsinitiative der deutschen Wirtschaft zusammengeschlossenen
Unternehmen sich zu dieser Verantwortung bekannt haben,
das begangene Unrecht und das damit zugefügte menschliche Leid auch durch
finanzielle
Leistungen nicht wiedergutgemacht werden können,
das Gesetz für diejenigen, die als Opfer des nationalsozialistischen Regimes
ihr Leben
verloren haben oder inzwischen verstorben sind, zu spät kommt,
bekennt sich der Deutsche Bundestag zur politischen und moralischen
Verantwortung für die
Opfer des Nationalsozialismus. Er will die Erinnerung an das ihnen zugefügte
Unrecht auch
für kommende Generationen wach halten.
Der Deutsche Bundestag geht davon aus, dass durch dieses Gesetz das
deutsch-amerikanische Regierungsabkommen sowie die Begleiterklärungen der
US-Regierung und
die gemeinsame Erklärung aller an den Verhandlungen beteiligter Parteien ein
ausreichendes Maß an Rechtssicherheit deutscher Unternehmen und der
Bundesrepublik Deutschland insbesondere in den Vereinigten Staaten von
Amerika bewirkt wird.
Er hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Errichtung und Sitz
(1) Unter dem Namen "Erinnerung, Verantwortung und
Zukunft" wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts
errichtet. Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(2) Der Sitz der Stiftung ist Berlin.
§ 2 Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist es, über Partnerorganisationen
Finanzmittel zur Gewährung von Leistungen an ehemalige Zwangsarbeiter und von
anderem Unrecht aus der Zeit des Nationalsozialismus Betroffene
bereitzustellen.
(2) Innerhalb der Stiftung wird ein Fonds "Erinnerung
und Zukunft" gebildet. Seine dauerhafte Aufgabe besteht darin, vor allem
mit den Erträgen aus den ihm zugewiesenen Stiftungsmiteln Projekte zu
fördern, die der Völkerverständigung, den Interessen von Überlebenden des
nationalsozialistischen Regimes, dem Jugendaustausch, der sozialen
Gerechtigkeit, der Erinnerung an die Bedrohung durch totalitäre Systeme und
Gewaltherrschaft und der internationalen Zusammenarbeit auf humanitärem
Gebiet dienen. Im Gedenken an und zu Ehren derjenigen Opfer
nationalsozialistischen Unrechts, die nicht überlebt haben, soll er auch
Projekte im Interesse ihrer Erben fördern.
§ 3 Stifter und Stiftungsvermögen
(1) Stifter sind die in der Stiftungsinitiative der
deutschen Wirtschaft zusammengeschlossenen Unternehmen und der Bund.
(2) Die Stiftung wird mit folgendem Vermögen ausgestattet:
1. Fünf Milliarden Deutsche Mark, zu deren Bereitstellung
sich die in der Stiftungsinitiative der deutschen Wirtschaft
zusammengeschlossenen Unternehmen bereit erklärt haben, einschließlich der
Leistungen, die deutsche Versicherungsunternehmen der International
Commission on Holocaust Era Insurance Claims zur Verfügung gestellt haben
oder noch stellen werden.
2. Fünf Milliarden Deutsche Mark, die der Bund im Jahr
2000 zur Verfügung stellt. Der Beitrag des Bundes umfasst die Beiträge von
Unternehmen, soweit der Bund Alleineigentümer oder mehrheitlich an diesen
beteiligt ist.
(3) Eine Nachschusspflicht der Stifter besteht nicht.
(4) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von Dritten
anzunehmen. Sie bemüht sich um die Gewinnung weiterer Zuwendungen. Die
Zuwendungen sind von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit.
(5) Erträge des Stiftungsvermögens und sonstige Einnahmen
sind nur im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden.
§ 4 Organe der Stiftung
Organe der Stiftung sind
1. das Kuratorium,
2. der Stiftungsvorstand.
§ 5 Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus 27 Mitgliedern.
Dies sind
- der vom
Bundeskanzler zu benennende Vorsitzende,
- vier
von den in der Stiftungsinitiative der deutschen Wirtschaft
zusammengeschlossenen Unternehmen zu benennende Mitglieder,
- fünf
vom Deutschen Bundestag und zwei vom Bundesrat zu benennende Mitglieder,
- ein
Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen,
- ein
Vertreter des Auswärtigen Amts,
- ein von
der Conference on Jewish Material Claims against Germany zu benennendes
Mitglied,
- ein vom
Zentralrat Deutscher Sinti und Roma, von der Sinti Allianz Deutschland
e.V. und der International Romani Union zu benennendes Mitglied,
- ein von
der Regierung des Staates Israel zu benennendes Mitglied,
- ein von
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu benennendes
Mitglied,
- ein von
der Regierung der Republik Polen zu benennendes Mitglied,
- ein von
der Regierung der Russischen Föderation zu benennendes Mitglied,
- ein von
der Regierung der Ukraine zu benennendes Mitglied,
- ein von
der Regierung der Republik Belarus zu benennendes Mitglied,
- ein von
der Regierung der Tschechischen Republik zu benennendes Mitglied,
- ein von
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu benennender
Rechtsanwalt,
- ein vom
Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen zu benennendes
Mitglied,
- ein von
der International Organization for Migration nach § 9 Abs. 2 Nr. 6 zu
benennendes Mitglied und
- ein vom
Bundesverband Information und Beratung für NS-Verfolgte e.V. zu
benennendes Mitglied.
Die entsendende Stelle kann für jedes Kuratoriumsmitglied
einen Vertreter bestimmen.
Durch einstimmigen Beschluss des Kuratoriums kann eine andere Zusammensetzung
des Kuratoriums zugelassen werden.
(2) Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt vier
Jahre. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, kann für den Rest seiner Amtszeit
ein Nachfolger benannt werden. Die Mitglieder des Kuratoriums können von der
entsendenden Stelle jederzeit abberufen werden.
(3) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die
Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Es fasst seine Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.
(5) Das Kuratorium beschließt über alle grundsätzlichen
Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören, insbesondere über die
Feststellung des Haushaltsplans, die Jahresrechnung und über das Vorliegen
der Kennzeichen nach § 12 Abs. 1. Es überwacht die Tätigkeit des
Stiftungsvorstands.
(6) Über Projekte des Fonds "Erinnerung und
Zukunft" entscheidet das Kuratorium auf Vorschlag des
Stiftungsvorstands.
(7) Das Kuratorium erlässt Richtlinien für die Verwendung
der Mittel, soweit die Verwendung nicht bereits durch dieses Gesetz geregelt
ist. Es hat dabei insbesondere darauf hinzuwirken, dass die
Partnerorganisationen die Leistungsberechtigungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 und 2 gleichmäßig ausschöpfen können.
(8) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich
tätig; notwendige Auslagen werden erstattet.
§ 6 Stiftungsvorstand
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden und
zwei weiteren Mitgliedern. Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht zugleich
dem Vorstand angehören.
(2) Die Mitglieder des Stiftungsvorstands werden vom
Kuratorium bestimmt.
(3) Der Stiftungsvorstand führt die laufenden Geschäfte
der Stiftung und setzt die Beschlüsse des Kuratoriums um. Er ist für die
Verteilung der Stiftungsmittel an die Partnerorganisationen und die
Bewirtschaftung des Fonds "Erinnerung und Zukunft" verantwortlich.
Er überwacht die zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der
Stiftungsmittel, insbesondere, dass die Partnerorganisationen die Vorgaben
dieses Gesetzes und die vom Kuratorium zur Mittelverwendung aufgestellten
Richtlinien einhalten. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und
außergerichtlich.
(4) Das Nähere regelt die Satzung.
§ 7 Satzung
Das Kuratorium beschließt mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln eine Satzung. Kommt innerhalb von drei Monaten nach der
konstituierenden Sitzung des Kuratoriums eine Satzung nicht zustande, schlägt
der Vorsitzende eine Satzung vor, die mit einfacher Mehrheit angenommen wird.
Das Kuratorium kann die Satzung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ändern.
§ 8 Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung
(1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des
Bundesministeriums der Finanzen, ab dem 1. Januar 2007 der Rechtsaufsicht des
Auswärtigen Amts.
(2) Die Stiftung hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden
Geschäftsjahres einen Haushaltsplan aufzustellen. Der Haushaltsplan bedarf
der Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen.
(3) Die Stiftung unterliegt der Prüfung durch den
Bundesrechnungshof. Unbeschadet dessen sind die Rechnung und die Haushalts-
und Wirtschaftsführung der Stiftung durch das Bundesamt zur Regelung offener
Vermögensfragen zu prüfen.
§ 9 Verwendung der Stiftungsmittel
(1) Dem Stiftungszweck gemäß § 2 Abs. 1 dienende Mittel
der Stiftung werden Partnerorganisationen zugewiesen. Sie dienen der
Gewährung von Einmalleistungen an die nach § 11 Leistungsberechtigten sowie
zur Deckung der bei den Partnerorganisationen entstehenden Personal- und
Sachkosten. Leistungsberechtigte nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 5
können bis zu 15 000 Deutsche Mark, Leistungsberechtigte nach § 11 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 bis zu 5 000 Deutsche Mark erhalten. Eine Leistung
nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 schließt eine Leistung nach § 11 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 oder Satz 4 oder 5 nicht aus.
(2) Den Partnerorganisationen stehen für Leistungen an von
Personenschäden Betroffene gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 11 Abs.
1 Satz 2, soweit zum Ausgleich von Zwangsarbeit bestimmt, einschließlich 50
Millionen Deutsche Mark aus Zinseinnahmen insgesamt 8,1 Milliarden Deutsche
Mark zur Verfügung. Die Gesamtbeträge werden in folgende Höchstbeträge aufgeteilt:
- für die
für die Republik Polen zuständige Partnerorganisation 1,812 Milliarden
Deutsche Mark,
- für die
für die Ukraine sowie die Republik Moldau zuständige Partnerorganisation
1,724 Milliarden Deutsche Mark,
- für die
für die Russische Föderation sowie die Republik Lettland und die
Republik Litauen zuständige Partnerorganisation 835 Millionen Deutsche
Mark,
- für die
für die Republik Belarus sowie die Republik Estland zuständige
Partnerorganisation 694 Millionen Deutsche Mark,
- für die
für die Tschechische Republik zuständige Partnerorganisation 423
Millionen Deutsche Mark,
- für die
für die nichtjüdischen Berechtigten außerhalb der in den Nummern 1 bis 5
genannten Staaten zuständige Partnerorganisation (International
Organization for Migration) 800 Millionen Deutsche Mark; die
Partnerorganisation muss bis zu 260 Millionen Deutsche Mark von diesem
Betrag an die Conference on Jewish Material Claims against Germany
abführen,
- für die
für die jüdischen Berechtigten außerhalb der in den Nummern 1 bis 5 genannten
Staaten zuständige Partnerorganisation (Conference on Jewish Material
Claims against Germany) 1,812 Milliarden Deutsche Mark.
Die Partnerorganisationen müssen mit diesen Mitteln die
vorgesehenen Leistungen für alle Personen erbringen, die am 16. Februar 1999
ihren Hauptwohnsitz in ihrem jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereich
hatten und zu diesem Zeitpunkt zu ihrem sachlichen Zuständigkeitsbereich
gehörten. Die Partnerorganisationen nach den Nummern 2, 3 und 4 sind auch für
die Personen zuständig, die ihren Wohnsitz am 16. Februar 1999 in anderen
Staaten hatten, die Republiken der ehemaligen UdSSR waren; es ist jeweils die
Partnerorganisation zuständig, aus deren Bereich der Leistungsberechtigte
deportiert wurde.
(3) 50 Millionen Deutsche Mark sind zum Ausgleich
sonstiger Personenschäden im Zusammenhang mit nationalsozialistischem Unrecht
bestimmt. Anträge sind an die in Absatz 2 genannten Partnerorganisationen zu
richten. Diese entscheiden über die Begründetheit und Höhe des geltend
gemachten Schadens. Über die Höhe der Ausgleichsleistungen entscheidet die in
Absatz 6 Satz 2 genannte Kommission entsprechend dem Verhältnis zwischen der
Gesamtheit der von den Partnerorganisationen festgestellten Schäden und dem
Gesamtbetrag der in Satz 1 genannten Mittel unter Berücksichtigung von § 11
Abs. 1 Satz 5. Die Partnerorganisationen können die in Satz 4 genannte
Kommission bitten, Entscheidungen Kosten der Schiedsperson hat die
Partnerorganisation zu tragen, die Entscheidungen nach Satz 3 nicht selbst
treffen will.
(4) Die Mittel der Stiftung sind in Höhe von einer
Milliarde Deutsche Mark für Leistungen an im Vermögen Geschädigte bestimmt.
Dieser Betrag wird in folgende Höchstbeträge aufgeteilt:
- 150
Millionen Deutsche Mark für verfolgungsbedingte Vermögensschäden im
Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3,
- 50
Millionen Deutsche Mark für sonstige Vermögensschäden im Sinne von § 11
Abs. 1 Satz 4,
- 150
Millionen Deutsche Mark zum Ausgleich unbezahlter oder entzogener und
nicht anderweitig entschädigter Versicherungspolicen deutscher
Versicherungsunternehmen durch die International Commission on Holocaust
Era Insurance Claims einschließlich der in diesem Zusammenhang
anfallenden Kosten,
- 300
Millionen Deutsche Mark für soziale Zwecke zugunsten von
Holocaustüberlebenden durch die Conference on Jewish Material Claims
against Germany; 24 Millionen Deutsche Mark davon werden an die
Partnerorganisation nach Absatz 2 Nr. 6 abgeführt, die diese für soziale
Zwecke der in gleicher Weise verfolgten Sinti und Roma verwendet,
- 350
Millionen Deutsche Mark für den humanitären Fonds der International
Commission on Holocaust Era Insurance Claims.
(5) Werden aus den der Stiftung bereitgestellten Mitteln
mit Ausnahme der für den Zukunftsfonds bestimmten Mittel weitere
Zinseinnahmen erwirtschaftet, so werden hieraus bis zu 50 Millionen Deutsche
Mark der International Commission on Holocaust Era Insurance Claims zum
Ausgleich von Versicherungsschäden im Sinne von Absatz 4 Satz 2 Nr. 3 für
ausländische Tochtergesellschaften deutscher Versicherungsunternehmen sowie
für in diesem Zusammenhang anfallende Kosten zur Verfügung gestellt, sobald
die Mittel verfügbar sind. Mittel nach Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 Nr. 3
können auch für die jeweils andere Zweckbestimmung verwendet werden.
(6) Anträge auf Leistungen aus den in Absatz 4 Satz 2 Nr.
1 und 2 vorgesehenen Mitteln sind unabhängig vom Wohnsitz des Antragstellers
an die in Absatz 2 Nr. 6 genannte Partnerorganisation zu richten.
Entscheidungen über diese Leistungen werden von einer Kommission getroffen,
die bei dieser Partnerorganisation gebildet wird. Die Kommission besteht aus
je einem vom Bundesministerium der Finanzen und dem Department of State der
Vereinigten Staaten von Amerika zu benennenden Mitglied sowie einem von
beiden Mitgliedern zu wählenden Vorsitzenden. Die Kommission bestimmt, soweit
dies nicht bereits nach diesem Gesetz oder der Satzung festgelegt ist,
ergänzende Grundsätze über Inhalt und Verfahren für ihre Entscheidungen. Die
Kommission soll über die eingereichten Anträge innerhalb eines Jahres nach
Ablauf der Antragsfrist entscheiden. Über Beschwerden gegen ihre
Erstentscheidung entscheidet die Vermögenskommission nach erneuter Beratung
als Beschwerdestelle im Sinne von § 19. Kosten der Kommission, der
Beschwerdestelle und der Partnerorganisation sind anteilig aus dem
Gesamtbetrag nach Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 und 2 zu decken. Übersteigt die von
der Kommission anerkannte Schadenssumme die nach Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 oder 2
verfügbaren Mittel, sind die zu gewährenden Leistungen im Verhältnis zu den
verfügbaren Mitteln anteilig zu kürzen.
(7) 700 Millionen Deutsche Mark einschließlich der darauf
entfallenden Zinseinnahmen sind für Projekte des Fonds "Erinnerung und
Zukunft" zu verwenden. Hieraus können abweichend von dessen Zweckbestimmung
100 Millionen Deutsche Mark zur Verfügung gestellt werden, wenn begründete
Forderungen aus Versicherungsansprüchen erhoben werden, die nicht im Rahmen
von Absatz 4 Satz 2 Nr. 3 und Absatz 5 befriedigt werden konnten.
(8) Die Partnerorganisationen können in Absprache mit dem
Kuratorium innerhalb der Quote für Zwangsarbeiter nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1, soweit dies in anderen Haftstätten Inhaftierte betrifft, und für
Betroffene nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Unterkategorien nach der Schwere des
Schicksals bilden und entsprechend abgestufte Höchstbeträge festlegen. Dies
gilt auch für die Leistungsberechtigung von Sonderrechtsnachfolgern.
(9) Die Höchstbeträge nach Absatz 1 dürfen zunächst nur in
Höhe von 50 vom Hundert für Leistungsberechtigte nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 und von 35 vom Hundert für Leistungsberechtigte nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 oder Satz 2 ausgeschöpft werden. Eine weitere Leistung bis zu 50 vom
Hundert der in Absatz 1 genannten Beträge für Leistungsberechtigte nach § 11
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und bis zu 65 vom Hundert der in Absatz 1 genannten
Beträge für Leistungsberechtigte nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2
erfolgt nach Abschluss der Bearbeitung aller bei der jeweiligen
Partnerorganisation anhängigen Anträge, soweit dies im Rahmen der verfügbaren
Mittel möglich ist. Die Partnerorganisationen können für Beschwerdeverfahren
nach § 19 eine finanzielle Rückstellung in Höhe von bis zu fünf vom Hundert
der zugewiesenen Mittel bilden. Soweit die Rückstellung gebildet ist, kann
die Auszahlung der zweiten Rate nach Satz 2 vor Abschluss der
Beschwerdeverfahren erfolgen. Das Kuratorium ist berechtigt, auf Antrag
einzelner Partnerorganisationen eine Erhöhung der nach Satz 1 bestimmten
Ratenzahlungen zuzulassen, sofern sichergestellt ist, dass
die in Absatz 2 zugewiesenen Mittel nicht überschritten werden.
(10) Leistungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 mit Ausnahme
der Leistungen der International Commission on Holocaust Era Insurance Claims
und Leistungen nach § 11 Abs. 1 Satz 4 oder 5 können erst nach Abschluss der
Bearbeitung aller bei der zuständigen Kommission anhängigen Anträge erfolgen.
(11) Nach Absatz 2 zugeteilte, aber nicht verbrauchte
Mittel sind für Leistungsberechtigte nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 zu
verwenden. Werden die nach den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Mittel trotz
Ausschöpfung der Höchstbeträge nach Absatz 1 Satz 3 nicht vollständig
abgerufen, entscheidet das Kuratorium über deren anderweitige Verwendung. Es
hat dabei ebenso wie bei der Verwendung zusätzlicher Mittel insbesondere
etwaigen Fehlbedarf einzelner Partnerorganisationen bei der Gewährung von
Leistungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 auszugleichen. Das Kuratorium
entscheidet über die anderweitige Verwendung von nach den Absätzen 2 und 3
zugewiesenen Mitteln, die wegen des Wegfalls der Leistungsberechtigung nach §
14 Abs. 4 frei werden. Satz 4 gilt auch für Mittel nach Absatz 2, die von der
jeweiligen Partnerorganisation nach der Entscheidung über die Gewährung der
zweiten Rate an die Leistungsberechtigten nicht mehr für das
Auszahlungsverfahren verwendet werden können. Nicht in Anspruch genommene
Mittel nach Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 und 2 fließen der Conference on Jewish
Material Claims against Germany und nach Absatz 4 Satz 2 Nr. 3 der
International Commission on Holocaust Era Insurance Claims zu. Das Kuratorium
kann eine Überschreitung der Höchstbeträge nach Absatz 1 Satz 3 zulassen,
wenn alle Partnerorganisationen Leistungen nach Maßgabe dieser Höchstbeträge
gewähren konnten.
(12) Aus den Mitteln der Stiftung sind Personal- und
Sachkosten zu tragen, soweit sie nicht von den Partnerorganisationen gemäß
Absatz 1 Satz 2 zu übernehmen sind. Zu den von der Stiftung zu tragenden
Kosten gehören auch Aufwendungen für Rechtsanwälte und Rechtsbeistände, die
durch ihr Tätigwerden zugunsten der nach § 11 Leistungsberechtigten zur
Errichtung der Stiftung beigetragen oder auf andere Weise ihr Zustandekommen
gefördert haben, insbesondere, indem sie an den multilateralen Verhandlungen,
welche der Errichtung der Stiftung vorausgegangen sind, teilgenommen haben
oder indem sie zwischen dem 14. November 1990 und dem 17. Dezember 1999 Klage
für nach § 11 Leistungsberechtigte erhoben haben. Auf Leistungen im Sinne des
Satzes 2 besteht kein Rechtsanspruch. Über die Verteilung eines Betrages, den
das Kuratorium festlegt, entscheidet eine Schiedsperson, die von der Stiftung
benannt wird, anhand von Richtlinien, die das Kuratorium beschließt und
veröffentlicht. Anträge für die in Satz 2 vorgesehenen Leistungen sind von
den Rechtsanwälten und Rechtsbeiständen selbst und in eigenem Namen innerhalb
von acht Monaten nach Veröffentlichung der Richtlinien an die Stiftung zu
richten. Ihnen müssen Unterlagen beigefügt sein, die die geltend gemachten
Aufwendungen belegen. Jeder Rechtsanwalt und Rechtsbeistand gibt im
Antragsverfahren eine Erklärung ab, dass er mit dem Erhalt einer Leistung
nach Satz 2 auf die Geltendmachung von Forderungen gegen seine Mandanten
verzichtet. Er ist verpflichtet, seine Mandanten davon zu unterrichten, dass
er auf die Geltendmachung von Forderungen verzichtet hat.
(13) Für anhängige Rechtsstreitigkeiten, die in diesem
Gesetz geregelte Tatbestände betreffen, werden Gerichtskosten nicht erhoben.
§ 10 Mittelvergabe durch Partnerorganisationen
(1) Die Gewährung und die Auszahlung der Einmalleistungen
an die nach § 11 Leistungsberechtigten erfolgen durch Partnerorganisationen.
Die Stiftung ist insoweit weder berechtigt noch verpflichtet. Das Kuratorium
kann eine andere Art der Auszahlung beschließen. Die Partnerorganisationen
sollen mit geeigneten Verfolgtenverbänden und örtlichen Organisationen
zusammenarbeiten.
(2) Die Stiftung und ihre Partnerorganisationen sorgen
innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes für eine
angemessene Bekanntmachung der nach diesem Gesetz möglichen Leistungen für
alle in Betracht kommenden Gruppen von Leistungsberechtigten in den
jeweiligen Wohnsitzländern. Diese beinhaltet insbesondere Informationen über
die Stiftung und ihre Partnerorganisationen, die Leistungsvoraussetzungen und
Anmeldefristen.
§ 11 Leistungsberechtigte
(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz ist, wer
- in
einem Konzentrationslager im Sinne von § 42 Abs. 2
Bundesentschädigungsgesetz oder in einer anderen Haftstätte außerhalb
des Gebietes der heutigen Republik Österreich oder einem Ghetto unter
vergleichbaren Bedingungen inhaftiert war und zur Arbeit gezwungen
wurde,
- aus
seinem Heimatstaat in das Gebiet des Deutschen Reichs in den Grenzen von
1937 oder in ein vom Deutschen Reich besetztes Gebiet deportiert wurde,
zu einem Arbeitseinsatz in einem gewerblichen Unternehmen oder im
öffentlichen Bereich gezwungen und unter anderen Bedingungen als den in
Nummer 1 genannten inhaftiert oder haftähnlichen Bedingungen oder
vergleichbar besonders schlechten Lebensbedingungen unterworfen war;
diese Regelung gilt nicht für Personen, die wegen der überwiegend im
Gebiet der heutigen Republik Österreich geleisteten Zwangsarbeit
Leistungen aus dem österreichischen Versöhnungsfonds erhalten können,
- im Zuge
rassischer Verfolgung unter wesentlicher, direkter und
schadensursächlicher Beteiligung deutscher Unternehmen Vermögensschäden
im Sinne der Wiedergutmachungsgesetze erlitten hat und hierfür keine
Leistungen erhalten konnte, weil er entweder die Wohnsitzvoraussetzungen
des Bundesentschädigungsgesetzes nicht erfüllte oder auf Grund seines
Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts in einem Gebiet, mit dessen
Regierung die Bundesrepublik Deutschland keine diplomatischen
Beziehungen unterhielt, nicht imstande war, fristgerecht Herausgabe-
oder Wiedergutmachungsansprüche geltend zu machen, oder weil er die
Verbringung einer außerhalb des Deutschen Reichs in den Grenzen von 1937
verfolgungsbedingt entzogenen, dort nicht mehr auffindbaren Sache in die
Bundesrepublik Deutschland nicht nachweisen konnte oder Nachweise über
die Begründetheit von Ansprüchen nach dem Bundesrückerstattungsgesetz
und dem Bundesentschädigungsgesetz erst aufgrund der deutschen
Wiedervereinigung bekannt und verfügbar wurden und die Geltendmachung
der Ansprüche nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen oder
nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz ausgeschlossen war oder
soweit Rückerstattungsleistungen für außerhalb des Reichsgebietes
entzogene Geldforderungen mangels Feststellbarkeit abgelehnt worden sind
und hierfür Leistungen weder nach den Gesetzen zur Neuordnung des
Geldwesens, dem Bundesentschädigungsgesetz, dem Lastenausgleichsgesetz
oder dem Reparationsschädengesetz beantragt werden konnten; das gilt
auch für andere Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes;
Sonderregelungen im Rahmen der International Commission on Holocaust Era
Insurance Claims bleiben unberührt.
Die Partnerorganisationen können im Rahmen der ihnen nach
§ 9 Abs. 2 zugewiesenen Mittel Leistungen auch solchen Opfern nationalsozialistischer
Unrechtsmaßnahmen, insbesondere Zwangsarbeitern im landwirtschaftlichen
Bereich, gewähren, die nicht zu einer der in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten
Fallgruppen gehören. Diese Leistungen dürfen vorbehaltlich § 9 Abs. 8 nicht
zu einer Minderung der für Leistungsberechtigte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
vorgesehenen Beträge führen. Die in § 9 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 vorgesehenen
Mittel sind zum Ausgleich von Vermögensschäden bestimmt, die im Rahmen von
nationalsozialistischen Unrechtshandlungen unter wesentlicher, direkter und
schadensursächlicher Beteiligung deutscher Unternehmen verursacht wurden und
nicht aus Gründen nationalsozialistischer Verfolgung zugefügt worden sind.
Die in § 9 Abs. 3 genannten Mittel sollen in Fällen
medizinischer Versuche oder bei Tod oder bei schweren Gesundheitsschäden
eines in einem Zwangsarbeiterkinderheim untergebrachten Kindes gewährt
werden; sie können in Fällen sonstiger Personenschäden gewährt werden.
(2) Die Leistungsberechtigung ist vom Antragsteller durch
Unterlagen nachzuweisen. Die Partnerorganisation hat entsprechende
Beweismittel hinzuzuziehen. Liegen solche Beweismittel nicht vor, kann die
Leistungsberechtigung auf andere Weise glaubhaft gemacht werden.
(3) Kriegsgefangenschaft begründet keine Leistungsberechtigung.
(4) Leistungen der Stiftung sind von der Erbschafts- und
Schenkungssteuer befreit.
§ 12 Begriffsbestimmungen
(1) Kennzeichen für andere Haftstätten im Sinne von § 11
Abs. 1 Nr. 1 sind
unmenschliche Haftbedingungen, unzureichende Ernährung und fehlende
medizinische Versorgung.
(2) Deutsche Unternehmen im Sinne der §§ 11 und 16 sind
alle Unternehmen, die ihren Sitz im Gebiet des Deutschen Reichs in den
Grenzen von 1937 hatten oder in der Bundesrepublik Deutschland haben, sowie
deren Muttergesellschaften, auch wenn diese ihren Sitz im Ausland hatten oder
haben. Deutsche Unternehmen sind ferner außerhalb der Grenzen des Deutschen
Reichs von 1937 gelegene Unternehmen, an denen in der Zeit zwischen dem 30.
Januar 1933 und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes deutsche Unternehmen nach
Satz 1 unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 25 vom Hundert beteiligt
waren.
§ 13 Antragsrecht
(1) Leistungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder Satz 2 oder 5 sind
höchstpersönlich und als solche zu beantragen. Ist der Leistungsberechtigte
nach dem 15. Februar 1999 verstorben oder werden Leistungen nach § 11 Abs. 1
Nr. 3 oder Satz 4
beantragt, sind der überlebende Ehegatte und die noch lebenden Kinder zu
gleichen Teilen leistungsberechtigt. Leistungen können, wenn der Berechtigte
weder Ehegatten noch Kinder hinterlassen hat, zu gleichen Teilen auch von den
Enkeln oder, falls auch solche nicht mehr leben, von den Geschwistern
beantragt werden. Wird auch von diesen Personen kein Antrag gestellt, sind
die in einem Testament eingesetzten Erben antragsberechtigt. Sonderregelungen
im Rahmen der International Commission on Holocaust Era Insurance Claims
bleiben unberührt. Das Leistungsrecht kann nicht abgetreten oder gepfändet
werden.
(2) Juristische Personen sind nicht leistungsberechtigt.
Sie können als Vertreter ihrer nach diesem Gesetz berechtigten Anteilseigner
Anträge stellen, soweit sie von diesen jeweils bevollmächtigt werden. Ist
eine religiöse Gemeinde oder Organisation unter wesentlicher, direkter und
schadensursächlicher Beteiligung deutscher Unternehmen in ihrem Vermögen
geschädigt worden, gilt für sie oder ihren Rechtsnachfolger Satz 1 nicht.
§ 14 Antrag- und Ausschlussfristen
(1) Eine Leistungsberechtigung nach Maßgabe von § 11 kann
nicht mehr festgestellt werden, wenn bei Ablauf des 31. Dezember 2001 kein
Antrag bei einer Partnerorganisation eingegangen ist. Dies gilt auch, wenn
bei Abschluss der Bearbeitung im Sinne des § 9 Abs. 9 Satz 2 bei der
jeweiligen Partnerorganisation die für die Entscheidung über den Antrag
erforderlichen Antragsformulare, Unterlagen und Beweismittel nicht
eingegangen sind.
(2) Anträge, die unmittelbar bei der Stiftung oder bei
einer unzuständigen Partnerorganisation eingehen, werden an die jeweils
zuständige Partnerorganisation weitergeleitet. Sonderregelungen im Rahmen der
International Commission on Holocaust Era Insurance Claims bleiben unberührt.
(3) Wurde ein fristwahrender Antrag gemäß Absatz 1
gestellt und hat innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod des
Leistungsberechtigten keiner der als Sonderrechtsnachfolger nach § 13 Abs. 1
Satz 2 bis 4 berechtigten Personen die Rechtsnachfolge bei der
Partnerorganisation angezeigt, erlischt die Leistungsberechtigung. Absatz 2
gilt für die Anzeige der Rechtsnachfolge entsprechend.
(4) Die Leistungsberechtigungen nach § 11 erlöschen mit
Ablauf des 30. September 2006. Hat die Partnerorganisation die nicht
fristgerechte Erfüllung zu vertreten, können Leistungen trotz des Erlöschens
der Berechtigung nach Satz 1 noch bis zum 31. Dezember 2006 gewährt werden.
Die Partnerorganisationen sind verpflichtet, das Ende der
Leistungsberechtigung nach Satz 1 erstmalig spätestens zwölf Monate sowie
wiederholt spätestens sechs Monate vor Fristablauf in geeigneter Weise
bekannt zu machen.
§ 15 Berücksichtigung anderer Leistungen
(1) Die Leistungen sollen den Leistungsberechtigten für
erlittenes nationalsozialistisches Unrecht zugute kommen und dürfen nicht zur
Minderung von Einkünften aus der Sozialfürsorge und dem Gesundheitswesen
führen.
(2) Frühere Leistungen von Unternehmen zum Ausgleich von
Zwangsarbeit und anderem nationalsozialistischen Unrecht, auch wenn sie über
Dritte gewährt wurden, werden auf Leistungen nach § 9 Abs. 1 angerechnet.
Sonderregelungen im Rahmen der International Commission on Holocaust Era Insurance
Claims bleiben unberührt.
§ 16 Ausschluss von Ansprüchen
(1) Leistungen aus Mitteln der öffentlichen Hand
einschließlich der Sozialversicherung sowie deutscher Unternehmen für
erlittenes nationalsozialistisches Unrecht im Sinne von § 11 können nur nach
diesem Gesetz beantragt werden. Etwaige weitergehende Ansprüche im
Zusammenhang mit nationalsozialistischem Unrecht sind ausgeschlossen. Das
gilt auch, soweit etwaige Ansprüche kraft Gesetzes, kraft Überleitung oder
durch Rechtsgeschäft auf einen Dritten übertragen worden sind.
(2) Jeder Leistungsberechtigte gibt im Antragsverfahren
eine Erklärung ab, dass er vorbehaltlich der Sätze 3 bis 5 mit Erhalt einer
Leistung nach diesem Gesetz auf jede darüber hinausgehende Geltendmachung von
Forderungen gegen die öffentliche Hand für Zwangsarbeit und für
Vermögensschäden auf alle Ansprüche gegen deutsche Unternehmen im
Zusammenhang mit nationalsozialistischem Unrecht sowie auf gegen die Republik
Österreich oder österreichische Unternehmen gerichtete Ansprüche wegen
Zwangsarbeit unwiderruflich verzichtet. Der Verzicht wird mit dem Erhalt
einer Leistung nach diesem Gesetz wirksam. Die Entgegennahme von Leistungen
für Personenschäden gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder Satz 2 oder 5
bedeutet nicht den Verzicht auf Leistungen nach diesem Gesetz für
Versicherungs- oder für sonstige Vermögensschäden gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 oder Satz 4 und umgekehrt. Satz 1 gilt nicht für Forderungen aus
nationalsozialistischen Unrechtsmaßnahmen, die ausländische Mutterunternehmen
mit Sitz außerhalb der Grenzen des Deutschen Reichs von 1937 begangen haben,
ohne dass diese einen Zusammenhang mit dem deutsche Tochterunternehmen und
dessen Verstrickung in nationalsozialistisches Unrecht haben konnten. Satz 1
gilt auch nicht für etwaige Ansprüche auf Herausgabe von Kunstwerken, sofern
der Antragsteller sich verpflichtet, diesen Anspruch in Deutschland oder dem
Land, in dem das Kunstwerk weggenommen worden ist, geltend zu machen. Dieser
Verzicht umfasst auch den Ersatz von Kosten für die Rechtsverfolgung, soweit
§ 9 Abs. 12 nichts anderes vorsieht. Das Verfahren wird im Einzelnen durch
die Satzung geregelt.
(3) Weitergehende Wiedergutmachungs- und
Kriegsfolgenregelungen gegen die öffentliche Hand bleiben hiervon unberührt.
§ 17 Bereitstellung der Mittel
(1) Die Stiftung stellt den Partnerorganisationen die
Mittel nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 und 3 vierteljährlich entsprechend des
nachgewiesenen Bedarfs zur Verfügung. Ihre Verwendung wird von der Stiftung
in angemessener Weise überprüft.
(2) Die erstmalige Bereitstellung der Stiftungsmittel
setzt das Inkrafttreten des deutsch amer ikanischen Regierungsabkommens
betreffend die Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft"
sowie die Herstellung ausreichender Rechtssicherheit für deutsche Unternehmen
voraus. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen stellt der Deutsche Bundestag
fest.
§ 18 Auskunftsersuchen
(1) Die Stiftung und ihre Partnerorganisationen sind
berechtigt, von Behörden und anderen öffentlichen Einrichtungen Auskünfte einzuholen,
die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Eine Auskunftserteilung
unterbleibt, soweit besondere gesetzliche Verwendungsregelungen
entgegenstehen oder die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen das
Allgemeininteresse an der Auskunftserteilung überwiegen.
(2) Die eingeholten Auskünfte dürfen nur für die Erfüllung
des Stiftungszwecks, personenbezogene Daten eines Antragstellers nur für das
Verfahren zur Leistungsgewährung nach § 11 verwendet werden. Die Verwendung
dieser Daten für andere Zwecke ist zulässig, wenn der Antragsteller
ausdrücklich zustimmt.
(3) Antragsteller nach diesem Gesetz können von
Unternehmen in Deutschland, bei denen oder deren Rechtsvorgängern sie
Zwangsarbeit geleistet haben, Auskunft verlangen, soweit dies zur Feststellung
ihrer Leistungsberechtigung erforderlich ist.
§ 19 Beschwerdeverfahren
Bei den Partnerorganisationen sind unabhängige und keinen
Weisungen unterworfene Beschwerdestellen einzurichten. Das Verfahren vor den
Beschwerdestellen ist kostenfrei.
Kosten des Antragstellers werden nicht erstattet.
§ 20 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
|